Grundstücksentwässerung Dichtheitsprüfung

Grundstücksentwässerungsanlagen müssen wie alle Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (§ 60 Abs. 1).

Im Oktober 2010 wurde per Bekanntmachung durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume die DIN 1986 Teil 30 “Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Instandhaltung” mit Änderungen und Ergänzungen als allgemein anerkannte Regel der Technik eingeführt. Diese DIN war somit mit den Änderungen und Ergänzungen ab sofort bei Betrieb und Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen anzuwenden.

Im November des Jahres 2022 hat das Umweltministerium des Landes Schleswig-Holstein die in der DIN 1986 Teil 03 geltenden Fristen ausgesetzt. Daher gilt aktuell, dass alle Grundstückseigentümer, die häusliches Abwasser ableiten und deren Grundstück sich außerhalb von Wasserschutzgebieten befindet, in der Regel bis 2040 einen Dichtheitsnachweis über die im Erdreich verlegten Schmutzwasserleitungen erbringen müssen bzw. diesen vorzuhalten haben. Dieser Nachweis kann entweder über eine optische Inspektion mittels Kanalfernsehanlage oder über eine Prüfung mit Wasser oder Luft erfolgen.

In Wasserschutzgebieten (in den Schutzzonen II, III und III A) bleibt die umgehende Prüfung vorgeschrieben. Gleiches gilt für dei Grundstücksentwässerungsanlagen, die gewerbliches Wasser ableiten.

Alle wichtigen Informationen hierzu erhalten Sie bei den Stadtbetrieben Ahrensburg unter der Telefonnummer 04102 / 23 90 – 36. Weitere Informationen sowie Hintergrundinformationen zum Thema Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen erhalten Sie auch auf der folgenden Internetseite des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume: Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen – Umweltministerium setzt neue Fristen.